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A. Allgemeines
B. Mitglieder
C. Vereinsinterne Haftung
D. Die Organe des Vereins
E. Die Ausschüsse
F. Der Beirat
G. Schlußbestimmung
A. Allgemeines
§ 1
Der Verein führt den Namen „Vosslocher Sportverein e.V.
(VSV)“. Die Gründung erfolgte am 13. Juni 1952. Eine Eintragung ins
Vereinsregister erfolgte am 7. Dezember 1978. Die Eintragung ins
Vereinsregister erfolgte nach Abstimmung durch die Mitgliederversammlung. Der
Verein wird Mitglied der zuständigen Sportverbände. Sitz des Vereins ist
Bokholt-Hanredder.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953,
und zwar insbesondere durch Förderung des Volkssports. Zu diesem Zweck pflegt
er hauptsächlich den Fußballsport, die Gymnastik, den Tischtennissport und das
Kinderturnen. Die Aufnahme oder Aufgabe weiterer Sportarten kann nur mit
Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen. Der Verein macht sich weiterhin
zur Aufgabe, die Tradition des „Vosslocher Sportvereins“ neu aufleben zu
lassen.
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Der Verein fördert durch besondere Veranstaltungen die
freundschaftliche Geselligkeit seiner Mitglieder bzw. der Mitbürger.
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Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral. Die
Mitglieder dürfen weder bei sportlichen noch bei geselligen Veranstaltungen des
Vereins für Parteien oder Konfessionen werben.
B. Mitglieder
§ 3
Mitglied kann jede männliche oder weibliche Person werden,
die einen guten Leumund hat und erwarten läßt, dass sie sich den Grundsätzen
des § 2 entsprechend verhält.
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Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu
richten. Er muß eine ausdrückliche Anerkennung der Vereinssatzung enthalten.
Bei Jugendlichen bedarf es der Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen
Vertreters.
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über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der
Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid. Jedem Mitglied ist ein
Exemplar der Satzung zuzustellen.
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Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und des gemeinen
Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Der Mitgliederkreis gliedert sich auf in:
a) Ehrenmitglieder
b) ordentliche Mitglieder
c) jugendliche Mitglieder
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Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Vollendung
des 18. Lebensjahres; jedoch auf Antrag kann vom Vorstand den Auszubildenden
der Beitrag als ordentliches Mitglied ermäßigt werden.
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Den Wehrpflichtigen wird auf Antrag an den Vorstand für die
Wehrdienstzeit der Beitrag erlassen. Sie bleiben jedoch weiter Mitglied des
Vereins.
§ 5
Jedes Mitglied gemäß § 4 Abs. 1 b) und c) hat dem Verein
einen monatlichen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Betrages und einer
eventuellen Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung alljährlich den
Verhältnissen entsprechend festgesetzt.
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Der Vorstand hat das Recht, einzelnen Mitgliedern auf einen
Antrag hin den Beitrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
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Verursacht die Erhaltung und Zukunftssicherung des Vereins
bzw. seiner Abteilungen einen besonderen Aufwand, so ist dieser durch
zusätzliche Leistungen seiner Mitglieder zu decken. Die Höhe dieser Leistungen
werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6
Die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 a) und b) haben auf den
Versammlungen volles Stimm- und Wahlrecht.
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In den Vorstand sind nur Mitglieder wählbar, die das 21.
Lebensjahr vollendet haben.
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In den Ehrenrat sind nur ordentliche Mitglieder wählbar, die
das 30. Lebensjahr vollendet haben.
§ 7
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben mit Ausnahme des § 5 Abs. 1
alle Pflichten und Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
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Die Mitgliederversammlung kann einem ehemaligen 1.
Vorsitzenden den Titel eines Ehrenvorsitzenden verleihen, wenn seine
Persönlichkeit und sein Wirken im Rahmen der Vereinsgeschichte richtungsweisend
und von überzeitlicher Bedeutung waren. Es kann jeweils nur einen
Ehrenvorsitzenden geben.
§ 8
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
§ 9
Der Austritt aus dem Verein ist für die Mitglieder gem. § 4
Abs. 1 b) und c) nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigungsfrist
beträgt einen Monat. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
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Mit dem Austritt erlöschen die aus der Mitgliedschaft
erwachsenen Rechte.
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Im Falle eines Wohnungswechsels (Ortswechsel) kann das
Mitglied nach Prüfung durch den Vorstand jederzeit austreten.
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In besonderen Fällen entscheidet der Vorstand über den
Austritt. Beim Austritt von Jugendlichen muß die Einverständniserklärung der
Eltern oder des gesetzlichen Vertreters dem Vorstand vorliegen.
§ 10
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann aufgrund einstimmigen
Beschlusses des Vorstandes erfolgen, wenn
a) trotz Ermahnung gegen die satzungsmäßigen Pflichten
verstoßen worden ist,
b) die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz
zweimaliger befristeter Aufforderung nicht erfüllt worden sind,
c) das öffentliche Ansehen des Vereins durch das allgemeine
persönliche Verhalten eines Mitgliedes in empfindlichem Maße verletzt worden
ist,
d) ein Mitglied sich trotz Ermahnung in mißgünstiger und
beleidigender Weise den Anweisungen der im Verein ehrenamtlich tätigen Personen
widersetzt und ihre Arbeit vorsätzlich behindert.
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Der Beschluß wird dem betroffenen Mitglied durch
eingeschriebenen Brief zugestellt.
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Gegen diesen Beschluß kann mit der schriftlichen
Befürwortung von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern dem Vorstand gegenüber
innerhalb von 4 Wochen Einspruch erhoben werden. Anderenfalls wird der Beschluß
nach Ablauf dieser Frist rechtskräftig.
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über den Einspruch gemäß § 10 Abs. 3 entscheidet endgültig
der Ehrenrat aufgrund einstimmigen Beschlusses. Der Einspruch wird schriftlich
beschieden.
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Vor dem Ausschuß ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben,
seinen Austritt freiwillig zu erklären.
§ 11
Mitglieder, die dem Geist der Sportlichkeit und der
Kameradschaft zuwiderhandeln, können vom Vorstand für eine bestimmte Zeit von
der Teilnahme an Wettkämpfen ausgeschlossen werden.
C. Vereinsinterne Haftung
§ 12
Der Verein kann von einem Mitglied über die zwingende
Haftung des § 31, 831 BGB
hinaus nicht für Körper- oder Sachschäden in Anspruch
genommen werden, die während seiner Veranstaltung entstehen.
§ 13
Jedes Mitglied haftet dem Verein, sofern es ihm vorsätzlich
oder grob fahrlässig einen Vermögensnachteil zufügt.
D. Die Organe
§ 14
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der
Vorstand und der Ehrenrat.
Die Mitgliederversammlung
§ 15
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal
im laufenden Geschäftsjahr einzuberufen.
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Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche ist Elmshorn. Gerichtsstand ist
ebenfalls Elmshorn.
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Die Mitgliederversammlung hört den Rechenschaftsbericht des
Vorstandes, Jugend- und Kassenwartes. Der Vortrag des Kassenwartes ist von den
Rechnungsprüfern zu bestätigen. Nach dem Vortrag dieser Berichte wird durch
Abstimmung der Versammlung den Vorstandsmitgliedern für das vergangene
Geschäftsjahr Entlastung erteilt; diese genügt mit einfacher Mehrheit.
§ 16
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand
einberufen. Sie muß mindestens 14 Tage vorher allen Mitgliedern schriftlich
zugestellt werden und lt. Geschäftsordnung den Versammlungsablauf sowie die
Tagesordnung enthalten.
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Die Ankündigung erfolgt zusätzlich durch Aushang an den
Nachrichtentafeln des Vereins sowie in der örtlichen Tagespresse.
§ 17
Die Anträge zur Beschlußfassung auf der
Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens eine Woche vorher
schriftlich einzureichen.
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Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur
dann zur Beratung und Abstimmung gelangen, wenn sie von der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder als dringlich unterstützt werden. Über die Dringlichkeit
ist ohne vorherige Aussprache zu entscheiden; jedoch ist dem Antragsteller
Gelegenheit zur Begründung zu geben.
§ 18
Auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen begründeten
Antrag von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder kann binnen zwei
Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung aus besonderem Anlaß
einberufen werden.
§ 19
Jede satzungsgemäß einberufene ordentliche oder
außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
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Soweit nicht andere §§ dieser Satzung oder des BGB
entgegenstehen, werden die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst.
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Die Abstimmungen erfolgen offen. Auf Vorschlag und
Abstimmung der Versammlung kann jedoch eine schriftliche Abstimmung erfolgen.
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Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmenanzahl erhält. Wird diese Stimmenanzahl nicht erreicht, so
erfolgt eine Stichwahl. Danach ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten
hat.
§ 20
Über den Verlauf und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung muß ein vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnendes Protokoll angefertigt werden.
Der Vorstand
§ 21
Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Kassenwart und dem Leiter des Jugendausschusses
(Jugendwart).
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Für das Verhältnis des Vorstandes zum Verein finden die
Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB Anwendung.
§ 22
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
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Die Vorstandsmitglieder verpflichten sich, ihr Amt beim
Auslaufen oder Rücktritt während einer Wahlperiode bis zur Neuwahl
kommissarisch weiter auszuüben.
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Sollte ein gewählter Stellvertreter die von einem
zurückgetretenen 1. Vorstandsmitglied übernommenen Rechte und Pflichten nicht
wahrnehmen können, so steht dem Vorstand das Recht zu, einerseits beim
Ausscheiden dieses Vorstandsmitgliedes seine kommissarische Verpflichtung
auszusetzen und andererseits sich mit einer vom Vorstand zu bestimmenden Person
für den Ausscheidenden bis zur Neuwahl zu ergänzen.
§ 23
Der 1. Vorsitzende vollzieht die Geschäftsführung des
Vorstandes. Er ist im Innenverhältnis an dessen Beschlüsse gebunden.
Insbesondere für vermögensrechtliche Verpflichtungen des Vereins ist ein
solcher zustimmender Beschluß erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 24
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende oder
der 2. Vorsitzende.
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Bei Rechtsgeschäften im Werte bis zu DM 500,-- sind der 1.
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende allein vertretungsberechtigt.
§ 25
Für die Ämter des Kassenwartes, des Jugendwartes und des
Schriftführers werden ebenfalls für 3 Jahre Stellvertreter gewählt. Die
Stellvertreter treten sofort mit allen Rechten und Pflichten in Funktion, wenn
einer der ausübenden Personen nicht mehr zur Verfügung steht.
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Die Stellvertreter nehmen im Falle der Verhinderung des
Vertretenen dessen Stimmrecht auf den Vorstandssitzungen wahr. Sie gehören
nicht zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
§ 26
Der Schriftführer hat die Protokolle der
Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen aufzunehmen und auf
Verlangen der nächsten Versammlung vorzutragen bzw. auszuhändigen. Er erledigt
im Auftrage des Vorstandes den Schriftwechsel des Vereins. Dieser kann aber in
besonderen Fällen von den Vorstandsmitgliedern selbst wahrgenommen werden.
§ 27
Der Kassenwart verwaltet das Vermögen des Vereins mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Alle Barzahlungen des Vereins sind
ausschließlich an ihn zu richten. Alle Konten sowie Barbewegungen des Vereins,
die vom Vorstand zu bestimmen sind, sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden
gegenzuzeichnen. Er ist verpflichtet, eine Kartei zu führen, woraus eine
Kassen- und Mitgliederbewegung ersichtlich wird.
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Alljährlich werden von der Hauptversammlung zwei
Rechnungsprüfer gewählt. Sie dürfen dem Vorstand des laufenden und des
vorhergehenden Jahres nicht angehören und müssen das 21. Lebensjahr vollendet
haben. Eine Wiederwahl ist nur im Abstand von 2 Jahren zulässig.
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Der Kassenwart ist den beiden Rechnungsprüfern gegenüber
jederzeit verpflichtet, eine Prüfung der Buchführung zu gestatten.
§ 28
Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Er ist
zur Einberufung verpflichtet, wenn die Mehrzahl der Mitglieder des Vorstandes
es verlangen.
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Der Vorstand ist auf seinen Sitzungen nur beschlussfähig,
wenn mindestens drei Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
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Soweit nicht anders bestimmt ist, werden die Entscheidungen
mit Stimmenmehrheit gefällt. Die Verhandlungen sind vertraulich.
Die Jugendordnung
§ 29
Der Jugendwart vertritt im Vorstand die Interessen des
Jugendausschusses sowie sämtlicher jugendlicher Mitglieder. Er besitzt im
Vorstand volles Stimmrecht.
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Der Jugendausschuß muß aus mindestens 7 Mitgliedern
bestehen. Ausgenommen vom Leiter des Jugendausschusses (Jugendwart), sollte das
Alter der Ausschußmitglieder mindestens 16 Jahre betragen, aber 25 Jahre nicht
überschreiten.
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Das Stimmrecht im Jugendbereich ist nur Mitgliedern ab 14
Jahren gestattet. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sollte eine
Einwilligung der Eltern bzw. des Erziehungsberechtigten zur Übernahme einer
Funktion im Jugendbereich des Vereins dem Vorstand vorliegen.
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Es muß gewährleistet sein, daß eine Jugendgemeinschaft
innerhalb des Vereins unter Berücksichtigung eines Grundkonzeptes ihr
Jugendleben nach einer eigenen Jugendordnung gestalten kann.
Der Ehrenrat
§ 30
Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Ein weiteres Mitglied
(Ersatzmann) steht im Bedarfsfalle zur Verfügung, falls ein Ehrenratsmitglied
ausfällt.
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Er tritt neben seinen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 4 in
Tätigkeit, sobald der Vorstand oder ein Mitglied ihn um Rat oder Vermittlung
bittet.
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Er hat das Recht, Geldbußen anzuordnen und kann beim
Vorstand den Ausschluß von Mitgliedern beantragen.
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Mit Ausnahme des § 10 Abs. 4 entscheidet der Ehrenrat mit
Stimmenmehrheit.
E. Die Ausschüsse
§ 31
Die Mitgliederversammlung kann für besondere Aufgaben
Fachausschüsse bilden.
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Die Leiter der Ausschüsse sind verfassungsmäßige Vertreter
des Vereins i.s.d. §§ 30, 31 BGB. Sie werden von der Mitgliederversammlung für
1 Jahr gewählt.
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Die Leiter der Ausschüsse schlagen die übrigen
Ausschußmitglieder dem Vorstand zur Zustimmung vor. Bei Beschlüssen der
Ausschüsse bestimmt die Entscheidung der Leiter. Die Leiter der Ausschüsse sind
jedoch an Weisungen des Vorstandes gebunden.
§ 32
Die Vertreter eines besonderen Aufgabenbereiches, für den
kein Ausschuß gebildet ist (Platzwart, etc.), haben die gleiche rechtliche
Stellung wie der Leiter eines Ausschusses.
F. Der Beirat
§ 33
Die stellvertretenden Vorstandsmitglieder, die Leiter der
Ausschüsse, der Ehrenvorsitzende treten als Beirat möglichst vierteljährlich
mit dem Vorstand in einer Versammlung zusammen, sofern der Vorstand es für
erforderlich hält.
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Dieser Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand über aktuelle
Fragen und Themen aus dem Vereinsgeschehen zu unterrichten und ihn bei seinen
Maßnahmen zu beraten.
G. Schlussbestimmungen
§ 34
Diese Satzung kann nur geändert werden, wenn mindestens zwei
Drittel der auf einer Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder zustimmen.
§ 35
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem
Zwecke gemäß § 17 einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung. Einem
entsprechenden Antrag wird stattgegeben, wenn mindestens zwei Drittel aller
eingetragenen, stimmberechtigten Mitglieder ihn befürworten.
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Über die Namensänderung des Vereins entscheidet eine zu
diesem Zwecke gemäß § 17 einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung.
Einem entsprechenden Antrag wird stattgegeben, wenn mindestens zwei Drittel
aller eingetragenen, stimmberechtigten Mitglieder ihn befürworten.
§ 36
Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so obliegt dem
Vorstand die Liquidation.
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Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die
eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den
Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts in der Gemeinde Bokholt-Hanredder.
§ 37
Für die in dieser Satzung nicht geregelten Fragen
nachgiebigen Rechts gelten die Zweifelsfragenregelungen des BGB.
§ 38
Die Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Bokholt-Hanredder, den 06. März 1980
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§ 26 BGB: Vorstand; Vertretungsmacht
(1) Der Verein muß einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gestzlichen Vertreters. Der Umfang seiner
Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
§ 30 BGB: Besondere Vertreter
Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß neben dem Vorstande für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind.
Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis
gewöhnlich mit sich bringt.
§ 31 BGB: Haftung des Vereins für Organe
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener
Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§ 278 BGB: Verschulden eines Erfüllungsgehilfen
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient,
in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 BGB Abs. 2 findet keine Anwendung.
§ 664 BGB: übertragung, Haftung für Gehilfen
(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm
bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach
§ 278 verantwortlich.
(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.
§ 665 BGB: Abweichung von Weisungen
Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß der Auftraggeber
bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung
abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
§ 666 BGB: Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen
und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
§ 667 BGB: Herausgabepflicht des Beauftragten
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt,
herauszugeben.
§ 668 BGB: Verzinsung des verwendeten Geldes
Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit
der Verwendung an zu verzinsen.
§ 669 BGB: Vorschußpflicht
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuß zu leisten.
§ 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf,
so ist der Auftraggeber zum Ersatze verpflichtet.
§ 831 BGB: Haftung für den Verrichtungsgehilfen
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung
einem dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsführer bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er
Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte
durch Vertrag übernimmt.
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